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Satzung

Satzung des Vereins „Raum zum Wachsen e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der am 07.09.2011 gegründete Verein führt den Namen „Raum zum Wachsen e.V.“ (Kurzform: RzW).
  • Der Verein hat seinen Sitz in Wolfsburg, Ortsteil Hattorf und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter der Nummer VR 200897 eingetragen.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Grundsätzliches

  • Der Verein ist parteipolitisch neutral und übt religiöse und weltanschauliche Toleranz aus. Der Verein und seine Mitglieder bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
  • Für den Verein und seine Mitglieder ist die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlech­ter eine ständige Aufgabe und Verpflichtung. Gendergerechtigkeit ist für den Verein selbstverständlich und wird durch entsprechendes Handeln ge­lebt.
  • Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeitenden bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität sowie die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
  • Der Verein und seine Mitglieder treten für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
  • Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund im Rahmen seiner Möglichkeiten.
  • Der Verein wirkt im Rahmen seiner allgemeinen Jugendarbeit bei der Jugendförderung mit.

§ 3 Zweck und Zweckerreichung

  • Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend­ und Altenhilfe.
  • Sowie die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports -insbesondere des Gesundheitssports.
  • Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Die Vermittlung von Hilfen und Beratungen im Rahmen der sozialen Integration zur Aufrechterhaltung der sozial-gesellschaftlichen Teilhabe: z.B. durch Vorträge.
    2. Organisation von Kinderbetreuungs-möglichkeiten wie z.B. im Rahmen einer Ferien- und Freizeitbetreuung;
    3. Die Durchführung von Sportkursen insbesondere in Bereich des Gesundheitssports

§ 4 Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  • Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

  • Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V.
  • Über seine Sportabteilungen und Gruppen kann der Verein auch Mitglied der anderen Fachverbände werden.
  • Der Verein kann, wenn es der Erfüllung des Vereinszwecks dienlich ist, auch in weiteren Organisationen Mitglied werden oder Kooperationen anstreben.

§ 6 Rechtsgrundlage

  • Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch diese Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane, sowie durch die Satzungen und Ordnungen der in § 5 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Der Verein hat folgende Mitglieder:
  1. ordentliche Mitglieder
  2. jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 16. Lebensjahrs)
  • Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 16. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.
  • Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche und juristische Person in Textform mittels des vorgesehenen Aufnahmeformulars erwerben, sofern sie die Rechtsgrundlagen -insbesondere die Satzung- des Vereins anerkennt und ihre Mitgliedschaft nicht dem Wesen des Vereins widerspricht.
  • Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Das Beschlussverfahren regelt der Vorstand in seiner Geschäftsordnung.

§ 8 Beiträge

  • Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und veröffentlicht.
  • Abteilungs- und Gruppenbeiträge werden in Absprache mit den Abteilungen und Gruppen vom Vorstand beschlossen und veröffentlicht.
  • Sonstige Entgelte werden vom Vorstand festgelegt und veröffentlicht.
  • Über Zahlungstermine und Zahlungsverfahren entscheidet der Vorstand. Sie sind bekannt zu geben.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung.
  • In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand Forderungen stunden, ermäßigen oder erlassen. In einem solchen Fall ist jeweils ein Beschluss zu fassen und ein Protokoll zu fertigen.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt an Beratungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen und bei den Beschlussfassungen durch Ausübung des Stimmrechts gemäß Satzung mitzuwirken.
  • Die Mitglieder können an den Veranstaltungen und Angeboten sportlicher und nicht sportlicher Art teilnehmen, sofern keine grundsätzliche Trennung nach Alter und Geschlecht besteht. Die Einrichtungen des Vereins sind nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die jeweils fälligen festgelegten Zahlungen fristgerecht zu entrichten. Mitglieder, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sind, dürfen die Angebote des Vereins bis zum Forderungsausgleich nicht mehr nutzen.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die vom Verein genutzten Räumlichkeiten, Materialien und Gerätschaften pfleglich zu behandeln. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind vom Mitglied die aus dem Vereinseigentum zur Verfügung gestellten Materialien oder Ausrüstungsgegenstände zurückzugeben.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, alle Informationen, die für die Mitgliedschaft von Wichtigkeit sind, wie Wohnortwechsel, telefonische oder elektronische Erreichbarkeit und Änderung der Bankverbindung etc. innerhalb eines Monats dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person oder Personengemeinschaft.
  • Der freiwillige Austritt ist schriftlich (Austrittserklärung / Kündigung) in Textform gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderhalbjahres zu erklären.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung von der aktiven Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Bis zur endgültigen Entscheidung über den Vereinsausschluss durch die nächste Mitgliederversammlung, ruht die Mitgliedschaft.
  • Ausschlusskriterien sind:
  1. erhebliche oder wiederholte Verletzung von Satzung, Ordnungen und Organbeschlüssen;
  2. schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins;
  3. grobes Fehlverhalten und
  4. wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die berechtigten Forderungen seitens des Vereins nicht beglichen hat.
  • Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung ist der Widerspruch an den Vorstand zulässig. Dieser muss schriftlich und innerhalb eines Monats nach Absendung der Entscheidung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
  • Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 11 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind:
  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 12 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  • Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich als ordentliche Jahreshauptversammlung statt.
  • Die Mitgliederversammlung findet regelmäßig als Präsenzveranstaltung statt. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung als virtuelle Veranstaltung oder als Kombination aus virtueller Veranstaltung und Präsenzveranstaltung stattfindet.

§12a Aufgaben der Mitgliederversammlung

  • Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
  1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
  2. Entgegennahme von Geschäftsbericht und Jahresabschluss des Vorstandes;
  3. Entlastung des Vorstands;
  4. Genehmigung des Haushaltsplans;
  5. Verabschiedung einer Beitragsordnung;
  6. Beschlussfassung über die Satzung, Auflösung oder Fusion des Vereins;
  7. der Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
  8. Die Entscheidung über Mitgliedschaft in anderen Organisationen und Verbänden

§12b Einberufung zur Mitgliederversammlung

  • Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
  • Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe desselben Grundes verlangt wird.
  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform postalisch oder per elektronischer Post (e-mail) mit einer Frist von zwei Wochen. Mitglieder, die dem Verein keine elektronische Postadresse (e-mail) genannt haben, werden postalisch eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung der Einladung folgenden Tag.
  • Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte - vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Anschrift / Emailadresse gerichtet ist.
  • Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

§12c Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine Leitung.
  • Die Versammlungsleitung bestimmt eine Person zur Protokollführung.
  • Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
  • Beschlussfassungen, Abstimmungen und Wahlen werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Enthaltung ist keine Stimmabgabe.
  • Satzungsänderungen bedürfen einer Zustimmung von wenigstens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Die Auflösung des Vereins bedarf einer Zustimmung von mindestens vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
  • Die Stimmabgabe erfolgt generell offen per Handzeichen.
  • Soweit eine virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt, wird diese mit einer moderierten, aber nicht zensierten Diskussion in einem geeigneten Medium (z.B. Mailingliste, Chat, Videokonferenz) eröffnet. Die Dauer der Diskussion hängt von der Art des Mediums ab. Beschlüsse werden über einen Abstimmungsmodus nach Beendigung der Diskussion gefasst. Die Beschlussfassung erfolgt dabei über namentliche Abstimmung per Internet. Die Einzelheiten des Ablaufs der Versammlung und der Beschlussfassung werden vom Vorstand beschlossen und vor Eröffnung der Versammlung mitgeteilt.
  • Als Mitglied stimmberechtigt sind mit jeweils einer Stimme ordentliche Mitglieder.
  • Bei Abwesenheit ist eine schriftliche Stimmabgabe unzulässig.
  • Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
  • Abweichend können Beschlüsse auch außerhalb einer Mitgliederversammlung in Textform gefasst werden. Dazu erhalten die Mitglieder vom Vorstand Beschlussvorlagen, die innerhalb der gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen an den Verein zurückgesandt werden müssen. Die zur Annahme des Beschlusses erforderlichen Mehrheiten entsprechen jeweils den in der Satzung genannten. Dieses Verfahren setzt eine Mindestbeteiligung von der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder voraus. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleitung und Protokollführung, die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
  • Über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, Beschlussfassung über eine Fusion, die Wahl sowie die Abberufung von Vorstandsmitgliedern und die Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmebeiträge sowie Gegenstände der Beratung, die nicht unerhebliche Wirkungen für die Mitglieder haben, kann nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung bei der Einladung der Mitgliederversammlung angekündigt und im Wortlaut mitgeteilt worden sind.

§12d Nachträgliche Änderungen zur Tagesordnung

  • Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Sachverhalte nach § 13 Ziffer 3 können nur beraten, aber nicht beschlossen werden.
  • Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Zulassung der Beratung und Beschlussfassung des Antrages ist eine Mehrheit von der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Sachverhalte nach § 13 Ziffer 3 können nur beraten, aber nicht beschlossen werden.

§ 13 Vorstand

  • Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  • Der Vorstand besteht aus mindestens drei und bis zu fünf Vorstandsmitgliedern.
  • Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind volljährige ordentliche Mitglieder. Die Wiederwahl ist zulässig.
  • Scheidet während der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, so hat der Vorstand das Recht, kommissarisch eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Die Berufung endet mit Ablauf der laufenden Wahlperiode.

§14 Vergütungen, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  • Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
  • Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- oder Organämter gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) oder auf Basis eines Dienstvertrages ausgeübt werden.
  • Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  • Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit sonstigen Mitarbeitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat ein zu benennendes Vorstandsmitglied.
  • Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
  • Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 15 Haftung des Vereins

  • Ehrenamtlich Tätige, deren Vergütung die Aufwandsentschädigung („Ehrenamtspauschale“) nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  • Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig entstandene Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 16 Datenschutz

  • Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  • Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
  1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
  2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
  3. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
  4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
  5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
  6. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
  7. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
  • Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 17 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung amtierenden Vorstandsmitglieder alleinvertretungsberechtigte Liquidatoren.
  • Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  • Im Falle einer Fusion (Verschmelzung) oder vereinsrechtlichen Auflösung Zwecks Beitritt der Mitglieder in den und Übergang des Vermögens auf den aufnehmenden Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Verein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Bürgerstiftung Wolfsburg, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Schlussbestimmungen

  • Der Vorstand kann Ordnungen erlassen, die nicht Bestandteil der Satzung sind.
  • Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen auf Verlangen des Vereinsregistergerichtes oder des Finanzamtes am beschlossenen Satzungstext durchzuführen, sofern es zur Erlangung bzw. Erhalt der Registereintragung oder der Gemeinnützigkeit erforderlich ist.
  • Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 25.03.2023 beschlossen und tritt mit Eintragung beim Vereinsregistergericht in Kraft. Sie wurde am 12.03.2024 vom Vorstand auf Verlangen des Finanzamtes Gifhorn angepasst.

 

Tim

Ahoi!
Ich bin Mitglied im Vorstand von Raum zum Wachsen e.V.
Und kümmere mich um Hintergrundorganisation, FörderAnträge, Homepage und Co
tim@dieplantage.de

Die Plantage

Raum zum Wachsen e.V. ist ein gemeinnütziger Verein, der sich mit allen Aspekten des Zusammenlebens von Menschen beschäftigt.
Der Verein wurde als eine Reaktion auf den gesellschaftlichen Wandel hin gegründet, er arbeitet ausschließlich ehrenamtlich und ist rein Spendenfinanziert. Ziel ist es, interessierten Menschen “Raum” zu geben, das generationsübergreifende Miteinander in vielfältigen Bereichen des Lebens “Wachsen” zu lassen. Dazu unterhält und betreibt der Verein ein „Haus der Generationen“ und einen 5000 m² großen Generationengarten.

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Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg
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Mitglied im:

Adresse

Raum zum Wachen e.V.

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